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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 74
Begriff
(1) 1Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind. 2Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
(2) Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen, soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind.