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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 73
Verfahren bei staatlicher Förderung
1Zuständig für die Bewilligung und die weitere Abwicklung der staatlichen Förderung sind die Regierungen. 2Abweichend von Satz 1 sind, soweit aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung mitgefördert wird, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg für ihr Gebiet zuständig. 3Der Antrag auf staatliche Förderung ist bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.