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AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 5f
Vorschuss
1Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 5b) Vorschüsse erheben. 2Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 5d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum. 3Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.