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AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 5d
Erstattungsbeträge
(1) Die Kostenaufteilung zwischen den Versicherungszweigen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung richtet sich nach dem Prüfaufwand.
(2) Innerhalb der Versicherungszweige gilt:
1.
Für die Krankenversicherung:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V, die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern und weitere Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 274 Abs. 2 Satz 3 bis 9 SGB V. Die Kosten für Prüfungen nach der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung tragen die Krankenkassen abweichend von Abs. 5 in voller Höhe. Der auf die Krankenversicherung entfallende Kostenanteil nach Abs. 1 wird um die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Erstattungsbeträge gemindert. Die nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Beträge tragen die Krankenkassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. Diese ergibt sich aus der Statistik des abzurechnenden Jahres über die Mitglieder im Jahresdurchschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2.
Für die Rentenversicherung:
Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt. Die Kosten für Prüfungen von Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) werden entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V ermittelt und verringern den auf die Rentenversicherung entfallenden Kostenanteil nach Abs. 1 entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 10 SGB V.
3.
Für die Unfallversicherung:
Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Unfallversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt.
(3) Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten.
(4) Die Zahlung der auf die Betriebskrankenkassen entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt über den BKK Landesverband Bayern.
(5) 1Die Erstattungsbeträge der Sozialversicherungsträger werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt. 2Dieser Anteil, der auch Aufsichtsprüfungen umfasst, beträgt 30 v. H.