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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 41b
Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
1.
ein vorsitzendes Mitglied und
2.
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
a)
vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,
b)
sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,
c)
eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und
d)
zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.
(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.