Inhalt
§ 40b
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, Erörterungstermin
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. 2Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. 3Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(4) 1Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. 2§§ 20 und 21 Abs. 1 und 3 SGB X gelten entsprechend.
(5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
(6) 1Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. 2Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und 4 sowie § 40f gelten entsprechend. 3Eine Beweisaufnahme wird im Erörterungstermin nicht durchgeführt.