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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 168
Zuschussfähige einmalige Sachkosten
Zuschussfähig sind folgende tatsächlich anfallende Sachkosten, sofern sie angemessen sind:
1.
Ausgaben für die Erstausstattung von Frauenplätzen in Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von maximal 12 190 € je Frauenplatz,
2.
Ausgaben für die Erstausstattung von Fachberatungsstellen in Höhe von maximal 6 860 € je zuschussfähigem VZÄ,
3.
Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 300 000 € je Frauenschutzeinrichtung,
4.
Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 150 000 € je Fachberatungsstelle,
5.
Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Frauenschutzeinrichtungen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 100 000 € je angepasstem Schutzplatz,
6.
Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Fachberatungsstellen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 50 000 € je Fachberatungsstelle.