Inhalt
§ 168
Zuschussfähige einmalige Sachkosten
Zuschussfähig sind folgende tatsächlich anfallende Sachkosten, sofern sie angemessen sind:
- 1.
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Ausgaben für die Erstausstattung von Frauenplätzen in Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von maximal 12 190 € je Frauenplatz,
- 2.
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Ausgaben für die Erstausstattung von Fachberatungsstellen in Höhe von maximal 6 860 € je zuschussfähigem VZÄ,
- 3.
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Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 300 000 € je Frauenschutzeinrichtung,
- 4.
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Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 150 000 € je Fachberatungsstelle,
- 5.
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Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Frauenschutzeinrichtungen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 100 000 € je angepasstem Schutzplatz,
- 6.
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Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Fachberatungsstellen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 50 000 € je Fachberatungsstelle.