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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 167
Zuschussfähige Sachkosten
(1) Zuschussfähig sind die folgenden Sachkosten der Einrichtungen:
1.
die tatsächlich angefallene Kaltmiete, sofern sie die ortsübliche nicht übersteigt, und
2.
sonstige, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung stehende Sachkosten.
(2) Sachkosten im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sind zuschussfähig
1.
bei Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von 20 % der zuschussfähigen Personalkosten nach den §§ 161 bis 163,
2.
bei Fachberatungsstellen in Höhe von 15 % der zuschussfähigen Personalkosten nach den §§ 164 bis 166.
(3) 1Werden Übergangswohnungen im Rahmen von § 158 Abs. 5 Satz 2 zur Verfügung gestellt, sind darüber hinaus Sachkosten für Wohnungsausstattung, -renovierung, Hausmeistertätigkeiten und bei angemieteten Wohnungen zusätzlich Mietausfälle zuschussfähig. 2Die Anzahl der maximal zuschussfähigen Übergangswohnungen bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung, an die das Angebot nach § 158 Abs. 5 angegliedert ist; dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. 3Maximal zuschussfähig ist eine Übergangswohnung pro zwei Frauenplätzen. 4Bei einer Belegung durch dieselbe Bewohnerin ist der Wohnraum maximal für zwölf Monate als Übergangswohnung zuschussfähig. 5Pro Übergangswohnung sind maximal Ausgaben in Höhe von 5 550 € jährlich zuschussfähig.