Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 157
Auszahlungsmodalitäten
1Der staatliche Zuschuss wird in quartalsmäßigen Abschlagszahlungen im laufenden Jahr an die Träger überwiesen. 2Die Zahlung erfolgt jeweils bis zur Mitte jedes Quartals. 3Wird ein Antrag innerhalb eines laufenden Jahres gestellt, erfolgt die Zahlung bis zur Mitte des Quartals, das auf die Verbescheidung folgt.