Inhalt
(1) 1Der Träger der Einrichtung soll den Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unter Verwendung des hierfür auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur Verfügung gestellten Antragsformulars spätestens jeweils bis zum 31. Oktober des dem beantragten Finanzierungsjahres vorangehenden Jahres bei dem ZBFS einreichen. 2Treten die Zuschussvoraussetzungen erstmalig im Laufe des Bewilligungszeitraumes ein oder ergeben sich bei bereits bewilligten Finanzierungen unterjährig Veränderungen, die eine Erhöhung oder Kürzung der Finanzierung zur Folge haben, wird der erstmalige oder angepasste Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, zu dem die Veränderung der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten ist. 3Die Erhöhung des Zuschusses bedarf eines vorherigen Antrags. 4Die Auszahlung erfolgt frühestens im Monat der Antragstellung. 5Einmalige Sachkosten können für den Bewilligungszeitraum beantragt werden, in dem sie anfallen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
-
ein Konzept, das die Vorgaben des § 6 Abs. 3 GewHG erfüllt,
- 2.
-
Angaben und Nachweise zur Qualifikation der eingeplanten Fachkräfte sowie zum jeweiligen Vollzeitäquivalent (VZÄ) und zur Eingruppierung nach dem einschlägigen Tarifvertrag,
- 3.
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ein summarischer Ausgabenplan hinsichtlich der einmaligen Sachkosten sowie der Kaltmiete, sofern hierfür ein Zuschuss beantragt wurde.
2Bei Folgeanträgen im Geltungsbereich dieses Teils kann auf die erneute Vorlage der Anlagen nach Satz 1 verzichtet werden, sofern keine Änderungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten sind.
(3) Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen des Antragsverfahrens für den Bewilligungszeitraum 2027 ihre Sachkosten für das Jahr 2026 offenzulegen.