Inhalt
§ 27
Kosten des Rettungsdienstes
(1) 1Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im Sinn des Art. 32 Satz 2 BayRDG sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen und die Vorhaltung der dafür erforderlichen Mittel. 2Hierzu zählen auch kalkulatorische Kosten. 3Die Sozialversicherungsträger und die Durchführenden des Rettungsdienstes können vereinbaren, dass die in Art. 2 Abs. 7 und 8 BayRDG genannten Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes und deren Ausstattung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung als verbraucht gelten. 4Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Kosten. 5Dem Grunde nach stets ansatzfähig sind Kosten, die infolge der Umsetzung von fachlichen Empfehlungen des Rettungsdienstausschusses erforderlich sind.
(2) 1Der Höhe nach ansatzfähig sind Kosten insoweit, als sie einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch eine leistungsfähige Organisation und dem Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entsprechen und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehört, dass die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der ILS, die Betreiber der Telenotarztstandorte und die KVB (Leistungserbringer) für sie geltende gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen erfüllen. 3Hierbei sind die Organisationsstruktur des Leistungserbringers sowie die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
(3) Haben sich die Verhältnisse nach Abschluss der Benutzungsentgeltvereinbarung im Sinn des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 BayRDG oder der Vereinbarung über die voraussichtlichen Kosten im Sinn des Art. 34 Abs. 5 Satz 3 BayRDG schwerwiegend verändert und wäre die Vereinbarung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden, wenn diese Veränderung bekannt gewesen wäre, soll die Vereinbarung im Entgeltzeitraum unterjährig angepasst werden.