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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 12
Eignung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer nachweisen kann
1.
Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,
2.
eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und
3.
grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig gewesen zu sein.
(2) Als Leitung einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann.
(3) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.
(4) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung der Pflege ist fachlich geeignet, wer
1.
die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 SGB XI erfüllt oder
2.
an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.