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AVBayKiBiG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 23
Belegprüfungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren
(1) 1Die Bewilligungsbehörden (Art. 29 BayKiBiG) sind verpflichtet zu prüfen, ob der Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung im Prüfungszeitraum erfüllt haben. 2Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und erstreckt sich höchstens auf die fünf letzten Jahre. 3Die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden (Abs. 6) sollen gemeinsam jährlich Belegprüfungen durchführen, wobei insgesamt mindestens 10 % der erfassten Förderfälle zu prüfen sind.
(2) 1Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige erforderliche Geschäftsunterlagen vom Träger und der Gemeinde zum Zweck der Belegprüfung anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Träger der Kindertageseinrichtung und der Großtagespflege sowie die Tagespflegepersonen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; § 66 SGB I gilt entsprechend.
(3) Stellt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Belegprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung nicht erfüllt oder weggefallen sind, ist sie verpflichtet, die Sitzgemeinde, die betroffenen Aufenthaltsgemeinden und andere betroffene Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich darüber zu informieren.
(4) 1Für die Rücknahme, den Widerruf oder die Erstattung der kindbezogenen Förderung gelten §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, für das Vollstreckungsverfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Hauptteils des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 2Bei überörtlichen Fällen kann das Staatsministerium das Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- und Vollstreckungsverfahren an eine betroffene Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG übertragen.
(5) 1Zur statistischen Erhebung berichten die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium jährlich über die Zahl und Ergebnisse der Belegprüfungen nach Abs. 1 Satz 1. 2Das Staatsministerium ist darüber hinaus berechtigt, in Einzelfällen Auskünfte über die Belegprüfung von den Bewilligungsbehörden anzufordern.
(6) 1Die Sitzgemeinden und Aufenthaltsgemeinden können eigene Belegprüfungen bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durchführen. 2Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.