Inhalt
§ 18
Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson
1Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. 2Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 3Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. 4Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig. 5Der Qualifizierungszuschlag wird für Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, nur bei pädagogischem Personal nach § 16 oder bei Tagespflegepersonen geleistet, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben. 6Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 7Von Satz 6 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.