Inhalt

AVBayKiBiG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 21
Beitragszuschuss
1Die Beantragung der Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 21 Abs. 1 BayKiBiG die staatliche Förderung gewährt wird. 2Ist der tatsächlich erhobene Elternbeitrag niedriger als der staatliche Zuschuss, verbleibt der überschießende Betrag beim Träger. 3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4§ 25 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.