Inhalt

AVBayJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 01.03.1983
Anlage 2 (zu § 10)
Anlage 2
Zur Kennzeichnung von Wildschutzgebieten und geschützten Wildbiotopen dient ein auf der Spitze stehendes grün umrandetes gleichschenkeliges Dreieck mit der Bezeichnung „Wildschutzgebiet“ und dem abgebildeten Tier- und Biotopsymbol in schwarzer Farbe auf weißem Grund.Muster Kennzeichnung von Waldschutzgebieten und geschützen Wildbiotopen
Muster für Zusatzschilder
(Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG):
Auf Grund Rechtsverordnung vom ……………(ABl ………) ist das Verlassen der öffentlichen Wege in der Zeit vom ………………bis…………… nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden. ………………………
(Kreisverwaltungsbehörde)