Inhalt

AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1)
Anlage 1
Satzung der Jagdgenossenschaft ……………
§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
1Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers ………………………………… ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft …………………………………………………………………………“ und hat ihren Sitz in ………………………………………………………
§ 2
Gemeinschaftsjagdrevier
(1) Das Gemeinschaftsjagdrevier umfaßt gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle Grundflächen
der Stadt/Gemeinde ……………………………………………………
der abgesonderten Gemarkung ………………………………
gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluß der Jagdgenossenschaft …………………
der Gemarkung(en) ……………………………………………………
der Stadt/der Gemeinde ……………………………………………
zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch
………………………………………………………………………………
(Grenzbeschreibung)
§ 3
Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) 1Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer – jedoch nicht die Pächter – der Grundflächen, die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. 2Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) 1Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. 2Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. 4Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in ………………….. bei ……………………………………………………………………… offen.
§ 4
Aufgaben der Jagdgenossenschaft
1Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. 2Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. 3Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken entsteht.
§ 5
Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1.
die Versammlung der Jagdgenossen,
2.
der Jagdvorstand,
3.
der Jagdvorsteher.
§ 6
Versammlung der Jagdgenossen
(1) 1Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. 2Sie wählt
a)
den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter,
b)
zwei Beisitzer,
c)
einen Schriftführer,
d)
einen Kassenführer,
e)
zwei Rechnungsprüfer.
(2) 1Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
a)
den Haushaltsplan,
b)
die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
c)
die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers,
d)
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder Äsungsverbesserung,
e)
die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers,
f)
die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen,
g)
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
h)
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
i)
die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
j)
die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
k)
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
l)
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
m)
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen, des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung,
n)
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
2Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen.
(3) 1Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse ………………………………………… zu übertragen. 2Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
§ 7
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) 1Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. 2Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
(2) 1Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. 2Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. 3Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. 4Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) 1Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). 2Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) 1Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. 2Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.
(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
§ 8
Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
(1) 1Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. 2Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. 3Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) 1Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g, h und i sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. 2Das gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. 3Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) 1Bei der Beschlußfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. 2Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. 3Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. 4Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) 1Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr muß insbesondere hervorgehen, wieviele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefaßt wurden. 3Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 4Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll.
(6) 1Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) – entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet*) –. 2Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.

*) [Amtl. Anm.:] Trifft nur zu, falls die Jagdgenossenschaft satzungsmäßig so beschließt.
§ 9
Vorstand der Jagdgenossenschaft
(1) 1Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. 2Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) 1Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. 3Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) 1Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) 1Der Jagdvorstand faßt Beschluß über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgelegt hat. 2Er befaßt sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschußplanung (Art. 13 Abs. 2 und 5 BayJG). 3Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) 1In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. 2In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. 3Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 10
Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) 1Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. 2Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) 1Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 2Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) 1Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. 2Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. 3Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
Jagdvorsteher
(1) 1Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. 2Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. 3Insbesondere obliegt ihm
a)
die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,
b)
die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht),
c)
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
d)
die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen,
e)
die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
4Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) 1Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.
§ 12
Kassenführer
(1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) 1Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. 2Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 3Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.
(2) 1Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. 2Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) 1Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 2Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.
§ 14
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
1.
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen.
2.
Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3.
Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
4.
Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.
5.
Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuß und der Kassenüberschuß als Verwahrung nachzuweisen.
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Abs. 4 BJagdG.
(3) 1Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. 2Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. 3Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
§ 15
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
1Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. 2Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.
§ 16
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) 1Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ………………… in der Fassung der Änderungen vom ………………………………außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ……………………………… gewählt wurde, endet mit dem 31. März 19..; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 19../.. aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 19../.. vorzunehmen. 2Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom……………beschlossen worden. 3……………, den ………………
……………Jagdvorsteher…………
. 4Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.