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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 7
Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften
(1) 1Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung gewährleisten. 2Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.
(2) 1Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.
(3) Muß sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.