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AVBayJG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.03.1983
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt,
2.
entgegen
a)
§ 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
b)
§ 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern – Auslösung auf Zug – ) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c)
§ 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
d)
§ 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
e)
§ 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
3.
entgegen § 16 Abs. 2 die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder fristgemäß vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung zur Vorlage der Streckenliste oder zur Erstattung von Zwischenmeldungen nicht nachkommt, soweit die Tat nicht nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BayJG mit Geldbuße bedroht ist,
4.
entgegen § 16 Abs. 4 Sätze 3 und 4 den Kopfschmuck des in seinem Jagdrevier erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht bei der öffentlichen Hegeschau vorlegt,
5.
entgegen § 17 Abs. 1 Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten oder Wildgehegen hegt oder aussetzt,
6.
entgegen § 20 eine der dort genannten Tierarten ohne Genehmigung aussetzt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8.
entgegen § 23a Abs. 3 verbotene Futtermittel an Wild verfüttert.