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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270) BayRS 793-3-L (§§ 1–33)
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Erster Teil Fischereischein (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Fischerprüfung (§§ 4–8)
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Dritter Teil Fischereiabgabe (§§ 9–10)
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Vierter Teil Fischereiausübung (§§ 11–29)
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Abschnitt I Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen (§§ 11–14)
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Abschnitt II Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder (§§ 15–21)
§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 16 Angelfischerei
§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 18 Ständige Fangvorrichtungen
§ 19 Elektrofischerei
§ 20 Hältern gefangener Fische
§ 21 Behandlung toter Fische
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Abschnitt III Aussetzen und Halten von Fischen (§§ 22–23)
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Abschnitt IV Sonstige Schutzbestimmungen (§§ 24–27)
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Abschnitt V Sonderregelungen (§§ 28–29)
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Fünfter Teil Fischereiaufseher (§§ 30–31)
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Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 32–33)
Anlage Schonzeiten, Schonmaße und räumlicher Geltungsbereich
Inhalt
AVBayFiG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.05.2004
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Abschnitt II Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 16 Angelfischerei
§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 18 Ständige Fangvorrichtungen
§ 19 Elektrofischerei
§ 20 Hältern gefangener Fische
§ 21 Behandlung toter Fische