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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270) BayRS 793-3-L (§§ 1–33)
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Erster Teil Fischereischein (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Fischerprüfung (§§ 4–8)
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Dritter Teil Fischereiabgabe (§§ 9–10)
§ 9 Höhe der Fischereiabgabe
§ 10 Zuständigkeit, Erhebungsverfahren
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Vierter Teil Fischereiausübung (§§ 11–29)
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Fünfter Teil Fischereiaufseher (§§ 30–31)
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Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 32–33)
Anlage Schonzeiten, Schonmaße und räumlicher Geltungsbereich
Inhalt
AVBayFiG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.05.2004
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§ 10 Zuständigkeit, Erhebungsverfahren