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Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 16
Angelfischerei
(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
(2) 1Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.