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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1.
das Fischen unter Verwendung von elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern, Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen, Drohnen und groben Werkzeugen,
2.
das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3.
das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4.
das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 befreien.