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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegten Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen, so werden die Plätze in einem Auswahlverfahren vergeben.
(2) 1Die Vergabe der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Durchschnittsnote der Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts. 2Hierfür wird nach dem Bewerbungsstichtag anhand der Durchschnittsnoten eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erstellt. 3Bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Rangplatz. 4Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mitgeteilte Ortswünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, insbesondere, wenn soziale Gründe für den Ortswunsch nachgewiesen sind.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 kann eine Berücksichtigung auf Antrag unabhängig vom Ranglistenplatz erfolgen, wenn die Nichtaufnahme eine besondere, unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber darstellt. 2Eine besondere, unzumutbare Härte im Sinne von Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 3Die antragsbegründenden Tatsachen sind spätestens zwei Monate vor dem Bewerbungsstichtag des laufenden Bewerbungsverfahrens nachzuweisen, es sei denn, sie treten erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Bewerbungsstichtag, ein. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. 5Werden Bewerberinnen und Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach diesem Absatz aufgenommen, verringert sich die Anzahl der Ausbildungsplätze, die nach Abs. 2 vergeben werden, für diesen Einstellungstermin entsprechend.
(4) 1Berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber haben binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Zusage mitzuteilen, ob sie den angebotenen Ausbildungsplatz annehmen. 2Hierfür haben sie die vollständig ausgefüllten Einstellungsunterlagen an das LGL zurückzusenden. 3Zur Fristwahrung genügt der Nachweis, dass die Absendung innerhalb der Frist erfolgt ist. 4In begründeten Einzelfällen kann das LGL Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(5) 1Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Ausbildungsplatz innerhalb der Frist an und ergibt die Prüfung der vorgelegten Einstellungsunterlagen keinen Hinderungsgrund für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, so wird mit ihr oder ihm ein Ausbildungsvertrag geschlossen. 2Der von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebene Vertrag muss innerhalb der vom LGL gesetzten Frist an das LGL versendet werden. 3Für die Fristwahrung gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend. 4Auf Antrag kann das LGL die Frist verlängern.
(6) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die aus Kapazitätsgründen bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden können, erhalten eine schriftliche Absage. 2Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber zu einem Einstellungstermin kein Ausbildungsplatz angeboten werden, so erhält sie oder er für die Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts angerechnet, falls sie oder er schriftlich die Bewerbung bis zum Bewerbungsstichtag des nächsten Einstellungstermins aufrechterhält. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Bewerbung bei mehreren Einstellungsterminen in Folge nicht berücksichtigt werden kann. 4Eine Verbesserung der Note nach den Sätzen 2 und 3 ist über eine Note von 1,0 hinaus nicht möglich. 5Eine Unterbrechung der Folge führt zum Verlust aller Boni.
(7) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb der einwöchigen Frist annehmen oder den unterschriebenen Ausbildungsvertrag nach Abs. 5 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksenden, werden im weiteren Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und verlieren etwaige nach Abs. 6 Satz 2 und 3 gewährte Boni für zukünftige Bewerbungen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Folgen hinzuweisen. 3Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Ablauf der Fristen nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 im Nachrückverfahren an die in der Rangliste folgenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.