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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 37
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden; sie müssen jedoch spätestens am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 3Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.