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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 36
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung der Prüfung Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlußfristen).
(2) 1Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) einzureichen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen können Fristen für die Antragstellung festsetzen.