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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 23
Abnahme der mündlichen Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß (§ 6) abgenommen. 2Der Prüfungsausschuß oder das Prüfungsamt können weitere Prüfer oder Prüferinnen mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).
(2) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung soll sich in der Regel aus nicht mehr als fünf Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden zusammensetzen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen haben die Zahl der Mitglieder festzulegen. 3Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.