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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 18
Verteilung der Prüfungsaufgaben
(1) 1Bei schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungsaufgaben in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(2) Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist die gleichzeitige Freigabe der Prüfungsaufgaben sicherzustellen.