Inhalt

APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 14
Unaufschiebbare Entscheidungen
1Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.