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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 13
Allgemeine Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
1.
die Prüfung vorzubereiten, insbesondere Entwürfe der Prüfungsaufgaben von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von den sonstigen Beauftragten einzuholen,
2.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
4.
über den Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung zu entscheiden (§ 11 Abs. 1 und 2),
5.
die schriftliche, digitale und praktische Prüfung durch Aufsichtspersonen zu überwachen,
6.
aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen die Prüfungskommissionen für die mündliche oder praktische Prüfung zusammenzustellen, soweit nicht der Prüfungsausschuß diesen Prüfungsteil selbst abnimmt (§ 23 Abs. 1),
7.
den Stichentscheid zu treffen oder durch einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin (Abs. 2 Nr. 2) herbeizuführen,
8.
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 auszustellen und einen anonymisierten Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
9.
alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(2) Der Prüfungsausschuß hat
1.
aus den eingeholten Vorschlägen die Prüfungsaufgaben auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.
die Prüfer und Prüferinnen für die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten (§ 21) und – soweit erforderlich – für den Stichentscheid (§ 21 Abs. 2) zu bestimmen,
3.
die mündliche oder praktische Prüfung abzunehmen oder – wenn hierfür besondere Prüfungskommissionen gebildet werden – die Prüfer und Prüferinnen für die Abnahme der mündlichen oder praktischen Prüfung zu bestimmen,
4.
über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,
5.
über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 35), des Rücktritts und des Versäumnisses (§ 32), der Verhinderung (§ 33) und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit (§ 20) zu entscheiden,
6.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 34) die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen,
7.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.
(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie unter Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.