Inhalt

APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 12
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.
(3) Der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) oder die Prüfungsnummern (§ 17 Abs. 2) eingetragen sind.