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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 11
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Wer sich zur Zeit des Prüfungsverfahrens in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet, ist von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er oder sie
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung
1.
im schriftlichen, digitalen oder praktischen Prüfungsabschnitt die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson,
2.
im mündlichen Prüfungsabschnitt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung, soweit nicht der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil selbst abnimmt.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33, im Fall des Abs. 2 Nr. 1 die Vorschriften des § 32 entsprechend.