Inhalt
(1) Wer das kolleg24 nicht bestanden hat oder an den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Ergänzungsprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose oder über die unterbliebene Teilnahme an der Ergänzungsprüfung enthält.
(2) 1Wer gemäß § 24 Abs. 7 die Ergänzungsprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. 2Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
(3) Die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.