Inhalt
§ 28
Festsetzung der Gesamtnoten
(1) 1In den Fächern, in denen eine schriftliche Ergänzungsprüfung abgelegt wird, sind die Lehrgangsnote und die Prüfungsnote der Ergänzungsprüfung zu addieren und durch zwei zu teilen. 2Das Ergebnis wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(2) In den Fächern, in denen keine schriftliche Ergänzungsprüfung stattfindet, ist die Lehrgangsnote die Gesamtnote.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Gesamtnote über das Bestehen der Prüfung.
(4) Das kolleg24 ist bestanden,
- 1.
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wenn in keinem Pflichtfach die Gesamtnote „ungenügend“ und in höchstens einem Pflichtfach die Gesamtnote „mangelhaft“ erzielt wird, oder
- 2.
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wenn höchstens in einem Pflichtfach die Gesamtnote „ungenügend“ oder in zwei Pflichtfächern die Gesamtnote „mangelhaft“ erzielt wird und Notenausgleich gewährt wird.
(5) 1Notenausgleich erhält, wer
- 1.
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die Gesamtnote „sehr gut“ in einem Pflichtfach,
- 2.
-
die Gesamtnote „gut“ in zwei Pflichtfächern oder
- 3.
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die Gesamtnote „befriedigend“ in drei Fächern
der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Dabei kann die Gesamtnote „ungenügend“ in einem oder die Gesamtnote „mangelhaft“ in zwei Fächern der schriftlichen Ergänzungsprüfung nur durch andere Fächer der schriftlichen Ergänzungsprüfung ausgeglichen werden; bezieht sich von zwei Gesamtnoten „mangelhaft“ nur eine Note auf ein Fach der schriftlichen Ergänzungsprüfung, muss wenigstens eine der zum Ausgleich herangezogenen Noten auf ein Fach der schriftlichen Ergänzungsprüfung entfallen. 3Bei einer Gesamtnote „ungenügend“ im Fach Deutsch ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(6) 1Ist die Teilnahme am kolleg24 nach § 21 Abs. 3 auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beschränkt worden, so ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Zeugnisnote „ausreichend“ erzielt wurde. 2Ein Notenausgleich findet nicht statt.