Inhalt
§ 27
Ermittlung der Lehrgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. 2Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und 6.
(2) 1Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 25 Abs. 2. 2Die Lehrgangsnote in den Fächern ohne schriftliche Ergänzungsprüfung wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der schriftlichen Ergänzungsprüfung mitgeteilt.