Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 26
Häusliche Übungsarbeiten
(1) 1Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. 2Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht bei der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft abzugeben.
(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und zurückgegeben.