Inhalt
§ 24
Feststellungsprüfungen
(1) 1In allen Ausbildungsrichtungen finden je zwei Feststellungsprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und je eine Feststellungsprüfung in den Fächern Geschichte, Politik und Gesellschaft und Physik statt. 2Zusätzlich finden statt:
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in der Ausbildungsrichtung Technik je eine Feststellungsprüfung in den Fächern Chemie und Technologie/Informatik und eine weitere Feststellungsprüfung in dem Fach Physik,
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in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft zwei Feststellungsprüfungen in den Fächern Wirtschaftslehre und eine Feststellungsprüfung in dem Fach Technologie/Informatik sowie
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in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen eine Feststellungsprüfung in dem Fach Biologie und zwei Feststellungsprüfungen in dem Fach Psychologie.
2Die erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gilt als erfolgreich abgelegt, wenn in sämtlichen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(2) Gegenstand der Feststellungsprüfungen sind die Lehrplaninhalte.
(3) Zur Teilnahme an den Feststellungsprüfungen ist berechtigt, wer
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nach Feststellung der unterrichtenden Lehrkraft die häuslichen Übungsarbeiten vorgelegt hat und
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nach Feststellung der Kolleggruppenleiterin oder des Kolleggruppenleiters an den Präsenztagen regelmäßig teilgenommen hat oder durch eine Ausnahmegenehmigung von der Teilnahme an den Präsenztagen befreit worden ist.
(4) 1Die Feststellungsprüfungen werden nach Maßgabe der vom Staatsministerium hierzu erlassenen Regelungen von der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter und den an den kolleg24-Standorten beteiligten Lehrkräften durchgeführt. 2Die Termine und die Arbeitszeiten der Feststellungsprüfungen werden vom Staatsministerium festgelegt und spätestens zu Beginn des Lehrgangs bekannt gegeben.
(5) Korrektur und Bewertung der Feststellungsprüfungen obliegen der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft.
(6) 1Auf Antrag findet ergänzend zur schriftlichen Feststellungsprüfung eine mündliche Prüfung statt, sofern nicht wegen Unterschleifs oder Fernbleibens von der Prüfung die Note „ungenügend“ vergeben wurde; § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Diese mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. 3Sie wird von der zuständigen Lehrkraft im Beisein der Kolleggruppenleiterin oder des Kolleggruppenleiters oder einer von der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter beauftragten Lehrkraft durchgeführt. 4Für die Bildung der Note der Feststellungsprüfung werden die schriftlichen und die mündlichen Leistungen im Verhältnis zwei zu eins gewichtet; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. 5Der Verlauf und das Ergebnis aller mündlichen Prüfungen sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluss über die Prüfungsgebiete und die erbrachte Leistung gibt.
(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.