Inhalt
(1) An jedem kolleg24-Standort besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) 1Mitglieder sind alle am kolleg24 beteiligten Lehrkräfte des jeweiligen kolleg24-Standortes. 2Vorsitzendes Mitglied ist die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter. 3Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6Die §§ 5, 6 und 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gelten entsprechend.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über
- 1.
-
die Lehrgangsnoten und
- 2.
-
die Entlassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers des kolleg24.