Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 19
Aufnahme in das kolleg24
(1) 1Zur Teilnahme am kolleg24 wird zugelassen, wer
1.
einen mittleren Schulabschluss erlangt hat und
2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FOBOSO besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder bereits Berufserfahrung hat, wenn zu erwarten ist, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Ende des Lehrgangs über eine vierjährige Berufserfahrung verfügen wird.
2§ 6 Abs. 3 FOBOSO gilt entsprechend. 3Die für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen erforderliche Berufserfahrung kann auch durch die selbständige Führung eines Familienhaushalts erworben werden.
(2) Zur Teilnahme am kolleg24 wird ferner zugelassen, wer
1.
eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder eine vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
3.
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt und nach einem verpflichtenden Vorkurs und dem ersten Halbjahr die Eignung für die weitere Teilnahme am kolleg24 durch eine erfolgreiche erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nachweist oder
4.
Studierende oder Studierender oder Schülerin oder Schüler einer der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen ist oder war und die Fächer Mathematik oder Englisch aufgrund eines fehlenden Angebots nicht besuchen konnte.
(3) 1Die Zulassung erhält nicht, wer
1.
eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife bereits besitzt; abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,
2.
sich bereits zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung erfolglos einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
3.
sich an anderer Stelle zu einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife angemeldet hat, oder
4.
eine Schule besucht, an der die Fachhochschulreife erworben werden kann.
2§ 6 Nr. 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) 1Die Anmeldung zum kolleg24 muss spätestens bis zum Beginn des Vorkurses oder des ersten Halbjahres erfolgen. 2Der Nachweis über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 und die vollständigen Angaben zum bisherigen Bildungsweg sind nach Zuteilung zu einem kolleg24-Standort unverzüglich der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter vorzulegen.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter.