Inhalt
    
    
                
                  § 20
                   Übertritt und Ausscheiden 
                  
                 
                (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag einem anderen kolleg24-Standort zugewiesen werden.
                (2) Aus dem kolleg24 scheidet aus, wer
                
                  - 1.
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                    die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt, 
- 2.
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                    seinen Austritt erklärt, 
- 3.
- 
                    nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist, oder 
- 4.
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                    wegen grober Verstöße gegen die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, 11 oder Nr. 12 BayEUG, vom kolleg24 entlassen wird.