Inhalt
§ 20
Übertritt und Ausscheiden
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag einem anderen kolleg24-Standort zugewiesen werden.
(2) Aus dem kolleg24 scheidet aus, wer
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die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
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seinen Austritt erklärt,
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nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist, oder
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wegen grober Verstöße gegen die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, 11 oder Nr. 12 BayEUG, vom kolleg24 entlassen wird.