Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 18
Wesen und Aufgaben des kolleg24
(1) 1Das kolleg24 ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen zur Fachhochschulreife führt. 2Dabei werden multimediale Angebote sowie Beratung an den kolleg24-Standorten genutzt.
(2) Das kolleg24 gliedert sich in vier Halbjahre.
(3) 1Die Präsenztage und die Prüfungen im Rahmen des kolleg24 führt der Freistaat Bayern durch. 2§ 12 Abs. 6 Satz 1 FOBOSO findet entsprechende Anwendung.