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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 40
Untersagung der Pflegetätigkeit
1Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden müsste.