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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 20
Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im Jugendamtsbezirk aus. 2Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.