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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 39
Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse und ähnlicher Bescheinigungen
(1) 1Hat das Nachlaßgericht einen Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist der Notar, welcher die Auseinandersetzung vermittelt hat, auch für die Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse zuständig. 2Andernfalls ist für die Erteilung der Zeugnisse nur das Nachlaßgericht zuständig.
(2) Für die Ausstellung der nach den Gesetzen über das Bundesschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines Landes beizubringenden Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, ist auch der Notar zuständig, vor dem die Auseinandersetzung erfolgt ist.