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Art. 38
Zuständigkeit für die Vermittlung der Auseinandersetzung
(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 FamFG sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, andernfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) 1Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 363, 365 bis 370 FamFG dem Amtsgericht zustehen. 2Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 3Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.