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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 34
Allgemeine Verfahrensvorschriften
1Die Vorschriften der §§ 2 bis 110 FamFG und die Kostenordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. 2Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.