Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 3
Vertretung des Präsidenten und des Direktors eines Gerichts
1Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors eines Gerichts bestellen. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so obliegt die Vertretung dem ranghöchsten, bei gleichem Rang dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Richter des Gerichts.