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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 1
Handelsrichter
(1) 1Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. 2Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.
(2) 1Die Präsidenten der Landgerichte entscheiden auch über die Entbindung von dem Amt eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). 2Sie sind ferner zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Amtsenthebung eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 3 GVG.