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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 2
Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl
Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG1)) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2