Inhalt
Art. 2
Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl
Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2