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BayAGBtG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.12.1991
Art. 6
Stundensatz des Betreuers
1Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn der Betreuer einschlägige Kenntnisse durch eine § 17 Abs. 2 VBVG entsprechende Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Dazu zählt insbesondere eine Prüfung nach Art. 6 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung.